Begleitendes Fahren "BF17"
1.Schritt:
Ausbildung in der Fahrschule schon mit 16½ Jahren und Ablegung einer Führerscheinprüfung mit 17 Jahren
2.Schritt:
Erteilung der Fahrerlaubnis beschränkt auf
„Begleitetes Fahren“
3.Schritt:
1 Jahr „Begleitetes Fahren" mit Auflagen
4.Schritt:
Erteilung der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren
Anforderungen an die Begleitperson:
Mindestalter 30 Jahre
Höchstens 1 Punkt im Verkehrszentralregister
5 Jahre lang in Besitz des PKW Führerscheines (ohne Pause)
Die Begleitperson sollte nicht die Rolle des Fahrers einnehmen
Begleitperson Alkohol-Promille-Grenze 0,5
Darf nicht unter Drogeneinfluss stehen
Bei Missachtung trägt der Fahranfänger hauptsächlich die Folgen des Verstoßes. Seine Fahrerlaubnis wird widerrufen.
Anforderungen an den BF17 Fahrer:
- Mitführen der Prüfbescheinigung "BF17" (rosa Zettel)
- 0,0 Promille für den Zeitraum der Probezeit + bis zum 21. Lebensjahr
- max. 8 Personen + Fahrer
- "BF 17" nur in Deutschland
Aufgaben des Begleiters beim BF17:
- Begleitperson ist nur Berater
- Er ist kein Führer des Fahrzeuges
- Sitzplatz ist frei wählbar (vorne / hinten)
- Kein selbstständiger Eingriff in die Fahrzeugbedienung!
- Als Beifahrer anzusehen und nicht als Ausbilder
- Entscheidungen des Fahrers akzeptieren
- 45 Minuten Einweisungsstunde wird empfohlen
Sanktionen bei nicht Einhalten:
- Das Fahren ohne Begleiter ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß. Als Konsequenz wird ein Bußgeld verhängt und die Fahrerlaubnis des jungen Fahrers widerrufen. Das gilt nicht für die eingeschlossenen Klassen AM und L. Außerdem wird die Probezeit verlängert und der Fahranfänger muss eine kostenpflichtige Nachschulung (Aufbauseminar) besuchen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten ausgestellt werden. Wenn jedoch eine Prüfung für das Mofa oder die Führerscheinklassen A1, AM, L oder T bereits vor der Pkw-Fahrausbildung abgelegt wurde, bleiben diese Fahrerlaubnisse erhalten.